AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ToLa Immobilienverwaltung GmbH

§ 1 Gel­tungs­bere­ich

  1. Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Verträge, die zwis­chen der ToLa Immo­bilien­ver­wal­tung GmbH, vertreten durch Her­rn Thomas Lan­ge­neck­er, Hofwirth­str. 8a, 85244 Röhrmoos OT Sig­mertshausen (nach­fol­gend „Ver­wal­ter“) und ihren Kun­den (nach­fol­gend „Kun­den“) über die Ver­wal­tung von Son­der- und Gemein­schaft­seigen­tum, die Ver­mi­etung und Ver­pach­tung sowie die Ver­wal­tung nach dem Woh­nung­seigen­tums­ge­setz (WEG) abgeschlossen wer­den.
  2. Kun­den im Sinne dieser AGB sind rechts­fähige Gemein­schaften der Woh­nung­seigen­tümer sowie Pri­vat­per­so­n­en, die ihre Mietver­wal­tung und Son­dereigen­tumsver­wal­tung an den Ver­wal­ter übergeben.
  3. Abwe­ichende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergänzende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der Kun­den wer­den nicht Ver­trags­be­standteil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich zuges­timmt.

§ 2 Ver­trags­ge­gen­stand

  1. Gegen­stand des Unternehmens ist die Ver­wal­tung von eigen­em sowie frem­dem Son­der- und Gemein­schaft­seigen­tum zu Wohn- und Gewer­bezweck­en, eben­so deren Ver­mi­etung und Ver­pach­tung im Bere­ich Immo­bilien­ver­wal­tung nach WEG-Ver­wal­tung sowie Wohn­im­mo­bilien­ver­wal­ter.
  2. Der Ver­wal­ter übern­immt die Ver­wal­tung von Son­der- und Gemein­schaft­seigen­tum, die Ver­mi­etung und Ver­pach­tung von Immo­bilien sowie alle damit ver­bun­de­nen Auf­gaben im Inter­esse der Kun­den.
  3. Die konkreten Leis­tun­gen und Mitwirkungspflicht­en der Parteien wer­den in dem jew­eili­gen WEG-Ver­wal­ter­ver­trag, Mietver­wal­tungsver­trag oder Son­dereigen­tumsver­wal­tungsver­trag geregelt.

§ 3 Ver­tragss­chluss

  1. Der Kunde bucht bei dem Ver­wal­ter eine entsprechende Dien­stleis­tung durch einen WEG-Ver­wal­ter­ver­trag, einen Mietver­wal­ter­ver­trag oder einen Son­dereigen­tumsver­wal­tungsver­trag. Diese Buchung nimmt der Ver­wal­ter durch eine Bestä­ti­gung an.
  2. Der Ver­trag kommt in jedem Fall erst zus­tande, wenn der Ver­wal­ter die Buchung des Kun­den bestätigt. Die Buchung des Kun­den ist bindend. Der Kunde erhält mit der Buchungs­bestä­ti­gung die Zahlungs­be­din­gun­gen und die Leis­tun­gen des Ver­wal­ters mit­geteilt.
  3. Die Ange­bote des Ver­wal­ters sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzun­gen, Abän­derun­gen und Nebenabre­den bedür­fen der schriftlichen Bestä­ti­gung durch den Ver­wal­ter.
  4. Der Ver­wal­ter ist berechtigt, einen Dien­stleis­tungsver­trag ohne Angabe von Grün­den abzulehnen, z.B. wenn der Ver­wal­ter auf­grund sein­er Spezial­isierung oder aus geset­zlichen Grün­den die Leis­tung nicht erbrin­gen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Hon­o­raranspruch des Ver­wal­ters für die bis zur Ablehnung der Dien­stleis­tung ent­stande­nen Leis­tun­gen erhal­ten.
  5. Das Ange­bot legt den konkreten Leis­tungsin­halt, die Pflicht­en der Parteien und die Liefer­ungs- und Zahlungs­be­din­gun­gen („Leis­tungs­beschrei­bung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leis­tung und wird bei Bedarf geson­dert berech­net.
  6. Die ange­bote­nen Leis­tun­gen kön­nen ein­ma­li­gen Leis­tun­gen und/oder regelmäßig im Rah­men ein­er fes­ten Laufzeit zu erbrin­gen­den Dien­stleis­tun­gen sein.

§ 4 Leis­tun­gen des Ver­wal­ters

  1. Der Ver­wal­ter übern­immt die ord­nungs­gemäße Ver­wal­tung des Son­der- und Gemein­schaft­seigen­tums sowie die Ver­mi­etung und Ver­pach­tung der Immo­bilien im Namen und auf Rech­nung des Kun­den.
  2. Zu den Auf­gaben des Ver­wal­ters gehören ins­beson­dere, aber nicht auss­chließlich:
    1. die kaufmän­nis­che und tech­nis­che Ver­wal­tung des Eigen­tums,
    2. die Durch­führung von Instand­hal­tungs- und Instand­set­zungs­maß­nah­men,
    3. die Erstel­lung und Überwachung der Hau­sor­d­nung,
    4. die Erstel­lung der jährlichen Nebenkostenabrech­nun­gen,
    5. die Durch­führung von Eigen­tümerver­samm­lun­gen,
    6. die Erstel­lung von Wirtschaft­splä­nen und Jahresabrech­nun­gen,
    7. die Betreu­ung und Abwick­lung von Mietver­hält­nis­sen,
    8. die Durch­set­zung von Ansprüchen der Eigen­tümerge­mein­schaft.
  3. Der Umfang der Leis­tun­gen kann im jew­eili­gen Ver­trag indi­vidu­ell vere­in­bart wer­den.

§ 5 Inhalt des Dien­stleis­tungsver­trages

  1. Der Ver­wal­ter erbringt seine Dien­ste gegenüber dem Kun­den in der Form, dass er seine Ken­nt­nisse und Fähigkeit­en in den oben genan­nten Bere­ichen anwen­det. Ein sub­jek­tiv erwarteter Erfolg des Kun­den kann nicht in Aus­sicht gestellt oder garantiert wer­den.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die im Rah­men der Dien­stleis­tung vom Ver­wal­ter erstell­ten Infor­ma­tion­s­ma­te­ri­alien, Berichte und Analy­sen nur für eigene Zwecke zu ver­wen­den. Der Kunde erhält das auss­chließliche und nicht über­trag­bare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Doku­mente und Tabellen sind entwed­er per­so­n­en­be­zo­gen und nicht von Drit­ten nutzbar oder vom Ver­wal­ter indi­vidu­ell für den Kun­den erstellt.
  3. Sämtliche Unter­la­gen des Ver­wal­ters sind urhe­ber­rechtlich geschützt. Dies bet­rifft sowohl Inhalte auf der Web­seite des Ver­wal­ters und son­stige Unter­la­gen. Der Kunde ist nicht berechtigt, der­ar­tige Unter­la­gen zu vervielfälti­gen, zu ver­bre­it­en oder öffentlich wiederzugeben. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, ohne aus­drück­liche Erlaub­nis des Ver­wal­ters Bild‑, Film- oder Tonauf­nah­men von den Meth­o­d­en der Dien­stleis­tung zu machen.
  4. Für die Richtigkeit von tech­nis­chen Dat­en und son­sti­gen Angaben in Unter­la­gen und Prospek­ten Drit­ter wird keine Haf­tung über­nom­men. Fern­er gel­ten sie nicht als zugesicherte Eigen­schaften im Sinne des BGB.

§ 6 Durch­führung der Dien­stleis­tung

  1. Die Dien­stleis­tung beruht auf Koop­er­a­tion. Der Kunde ist zur Umset­zung der erteil­ten Empfehlun­gen nicht verpflichtet. Der Kunde erken­nt an, dass alle Schritte und Maß­nah­men, die im Rah­men der Erbringung der Dien­stleis­tung von ihm unter­nom­men wer­den, in seinem eige­nen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich liegen. Der Kunde ist für eine kor­rekt angegebene E‑Mailadresse und den regelmäßi­gen Abruf sein­er E‑Mails selb­st ver­ant­wortlich.
  2. Der Ver­wal­ter ist berechtigt, die Durch­führung ein­er Dien­stleis­tung zu ver­schieben, sofern bei ihm oder einem drit­ten, von ihm eingeschal­teten Leis­tungser­bringer, eine Ver­hin­derung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussper­rung, Naturkatas­tro­phen, Unwet­ter, Verkehrs­be­hin­derung oder Krankheit ein­tritt, die den Ver­wal­ter ohne eigenes Ver­schulden daran hin­dern, die Dien­stleis­tung zum vere­in­barten Ter­min durchzuführen. Ein Schadenser­satzanspruch für den Kun­den beste­ht in diesem Fall nicht.
  3. Die Abbil­dung und Beschrei­bung der Dien­stleis­tung auf der Web­site des Ver­wal­ters dienen lediglich der Illus­tra­tion und sind nur unge­fähre Angaben. Eine Gewähr für die voll­ständi­ge Ein­hal­tung wird nicht über­nom­men.
  4. Der Ver­wal­ter ist berechtigt, Anpas­sun­gen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dien­stleis­tung aus fach­lichen Grün­den vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktu­al­isierung oder Weit­er­en­twick­lung des Dien­stleis­tungs-Inhaltes beste­ht, sofern dadurch keine wesentliche Verän­derung des Dien­stleis­tungs-Inhaltes ein­tritt und die Änderung für den Kun­den zumut­bar ist.
  5. Der Ver­wal­ter muss die Dien­stleis­tung nicht selb­st durch­führen. Er ist berechtigt nach freiem Ermessen die Durch­führung der Dien­stleis­tung an Dritte, z.B. an Sub­un­ternehmer, abzugeben.

§ 7 Mitwirkungspflicht­en des Kun­den

  1. Der Kunde hat Mitwirkungspflicht­en, soweit dies für die ord­nungs­gemäße Durch­führung der Dien­stleis­tun­gen erforder­lich ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Ver­wal­ter alle zur ord­nungs­gemäßen Ver­wal­tung erforder­lichen Unter­la­gen, Infor­ma­tio­nen und Voll­macht­en rechtzeit­ig zur Ver­fü­gung zu stellen.
  3. Der Kunde hat die Pflicht, dem Ver­wal­ter alle notwendi­gen Mit­tel zur Erfül­lung sein­er Auf­gaben zur Ver­fü­gung zu stellen und Weisun­gen rechtzeit­ig zu erteilen.
  4. Die genauen Pflicht­en und Anforderun­gen wer­den in den indi­vidu­ellen Verträ­gen fest­gelegt.

§ 8 Vergü­tung

  1. Die Vergü­tung des Ver­wal­ters wird im jew­eili­gen Ver­trag indi­vidu­ell vere­in­bart. Dabei kön­nen sowohl eine feste monatliche Pauschale als auch eine Vergü­tung auf Basis der tat­säch­lich erbracht­en Leis­tun­gen und Aufwen­dun­gen vere­in­bart wer­den. Die genaue Höhe und Zusam­menset­zung der Vergü­tung richtet sich nach dem Umfang und der Art der Ver­wal­tungsleis­tun­gen und wird im jew­eili­gen Ver­trag detail­liert fest­ge­hal­ten.
  2. Sofern nichts anderes im Ver­trag vere­in­bart ist, erfol­gt die Zahlung der Vergü­tung monatlich im Voraus. Die Vergü­tung ist jew­eils zum ersten Werk­tag eines jeden Monats fäl­lig und ohne Abzüge auf das vom Ver­wal­ter angegebene Kon­to zu über­weisen. Der Ver­wal­ter ist berechtigt, dem Kun­den eine Rech­nung über die jew­eils fäl­lige Vergü­tung zu stellen.
  3. Zusät­zlich zur vere­in­barten Vergü­tung hat der Kunde dem Ver­wal­ter alle im Rah­men der Ver­wal­tung entste­hen­den Aus­la­gen zu erstat­ten. Zu den erstat­tungs­fähi­gen Aus­la­gen gehören ins­beson­dere:
    1. Kosten für Por­to und Telekom­mu­nika­tion,
    2. Fahrt- und Reisekosten,
    3. Kosten für Büro­ma­te­r­i­al und Kopi­en,
    4. Gebühren für die Ein­hol­ung von behördlichen Genehmi­gun­gen und Auskün­ften,
    5. Kosten für die Beauf­tra­gung von Handw­erk­ern, Dien­stleis­tern und Fach­leuten,
    6. Gericht­skosten und Anwalts­ge­bühren im Zusam­men­hang mit der Ver­wal­tung des Eigen­tums,
    7. Son­stige im Rah­men der Ver­wal­tung anfal­l­ende Kosten, die nach­weis­lich ent­standen sind.
  4. Der Ver­wal­ter ist verpflichtet, dem Kun­den auf Ver­lan­gen Nach­weise über die ent­stande­nen Aus­la­gen vorzule­gen. Die Erstat­tung der Aus­la­gen erfol­gt nach Vor­lage der entsprechen­den Nach­weise zusam­men mit der näch­sten fäl­li­gen Vergü­tung oder geson­dert nach Vere­in­barung.
  5. Soll­ten im Laufe der Ver­tragslaufzeit zusät­zliche Leis­tun­gen erforder­lich wer­den, die im ursprünglichen Ver­trag nicht vorge­se­hen sind, wird der Ver­wal­ter den Kun­den rechtzeit­ig über die Notwendigkeit und die voraus­sichtlichen Kosten der zusät­zlichen Leis­tun­gen informieren und dessen Zus­tim­mung ein­holen. Die Vergü­tung für diese zusät­zlichen Leis­tun­gen wird geson­dert vere­in­bart und ist nach Erbringung der Leis­tung fäl­lig.
  6. Bei Zahlungsverzug des Kun­den ist der Ver­wal­ter berechtigt, Verzugszin­sen in geset­zlich­er Höhe zu berech­nen. Diese betra­gen gegenüber Ver­brauch­ern 5 Prozent­punk­te über dem Basiszinssatz und gegenüber Unternehmern 9 Prozent­punk­te über dem Basiszinssatz. Darüber­hin­aus­ge­hende Schadenser­satzansprüche bleiben unberührt.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Vergü­tungsansprüche des Ver­wal­ters mit eige­nen Forderun­gen aufzurech­nen, es sei denn, diese Forderun­gen sind unbe­strit­ten oder recht­skräftig fest­gestellt. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht kann der Kunde nur gel­tend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jew­eili­gen Ver­tragsver­hält­nis beruht.
  8. Änderun­gen der Vergü­tung während der Ver­tragslaufzeit bedür­fen der schriftlichen Vere­in­barung zwis­chen dem Ver­wal­ter und dem Kun­den.

§ 9 Ver­tragslaufzeit und Kündi­gung

  1. Die Ver­tragslaufzeit und Kündi­gungs­fris­ten wer­den im jew­eili­gen Ver­trag indi­vidu­ell vere­in­bart. Die Ver­tragslaufzeit kann befris­tet oder unbe­fris­tet sein. Bei befris­teten Verträ­gen endet das Ver­tragsver­hält­nis automa­tisch mit Ablauf der vere­in­barten Zeit, ohne dass es ein­er Kündi­gung bedarf. Unbe­fris­tete Verträge kön­nen von bei­den Parteien unter Ein­hal­tung der vere­in­barten Kündi­gungs­frist ordentlich gekündigt wer­den. Sofern keine abwe­ichende Regelung getrof­fen wurde, beträgt die Kündi­gungs­frist für ordentliche Kündi­gun­gen drei Monate zum Monat­sende.
  2. Das Recht zur außeror­dentlichen Kündi­gung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt ins­beson­dere vor, wenn:
    1. eine der Ver­tragsparteien wesentliche Ver­tragspflicht­en ver­let­zt und die Ver­let­zung trotz schriftlich­er Abmah­nung nicht inner­halb ein­er angemesse­nen Frist beseit­igt wird,
    2. über das Ver­mö­gen ein­er der Ver­tragsparteien das Insol­ven­zver­fahren eröffnet oder die Eröff­nung man­gels Masse abgelehnt wird,
    3. der Ver­wal­ter seine Tätigkeit aus gesund­heitlichen oder son­sti­gen Grün­den dauer­haft nicht mehr ausüben kann,
    4. son­stige schw­er­wiegende Gründe vor­liegen, die eine Fort­set­zung des Ver­tragsver­hält­niss­es unzu­mut­bar machen.
  3. Jede Kündi­gung bedarf der Schrift­form. Die Kündi­gung ist per Ein­schreiben oder per Bote an die jew­eils andere Ver­tragspartei zu über­mit­teln. Maßge­blich für die Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist ist der Zugang der Kündi­gungserk­lärung bei der anderen Ver­tragspartei. Die Kündi­gungserk­lärung muss eine klare und ein­deutige Erk­lärung der Kündi­gungsab­sicht enthal­ten und den Kündi­gungszeit­punkt benen­nen.
  4. Im Falle ein­er ordentlichen Kündi­gung sind bei­de Parteien verpflichtet, die Ver­tragspflicht­en bis zum Ablauf der Kündi­gungs­frist weit­er­hin ord­nungs­gemäß zu erfüllen. Der Ver­wal­ter hat ins­beson­dere die Pflicht, alle laufend­en Ver­wal­tungsauf­gaben bis zum Ende der Ver­tragslaufzeit durchzuführen und eine geord­nete Über­gabe an einen eventuell nach­fol­gen­den Ver­wal­ter zu gewährleis­ten.
  5. Nach Beendi­gung des Ver­tragsver­hält­niss­es hat der Ver­wal­ter alle ihm über­lasse­nen Unter­la­gen, Schlüs­sel und son­sti­gen Gegen­stände unverzüglich an den Eigen­tümer zurück­zugeben. Der Ver­wal­ter ist zudem verpflichtet, eine abschließende Abrech­nung über die bis zum Ver­tragsende erbracht­en Leis­tun­gen und ent­stande­nen Aus­la­gen zu erstellen und dem Eigen­tümer vorzule­gen.
  6. Eine stillschweigende Ver­längerung des Ver­tragsver­hält­niss­es durch fort­ge­set­zte Nutzung der Ver­wal­tungsleis­tun­gen über die vere­in­barte Ver­tragslaufzeit hin­aus ist aus­geschlossen. Änderun­gen oder Ergänzun­gen der Regelun­gen zur Ver­tragslaufzeit und Kündi­gung bedür­fen der schriftlichen Vere­in­barung zwis­chen den Ver­tragsparteien.

§ 10 Haf­tung und Gewährleis­tung

  1. Der Ver­wal­ter haftet in Fällen des Vor­satzes oder der groben Fahrläs­sigkeit nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen. Die Haf­tung für Garantien erfol­gt unab­hängig vom Ver­schuldens­grad. Für leichte Fahrläs­sigkeit haftet der Ver­wal­ter auss­chließlich nach den Vorschriften des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes, wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder wegen der Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en. Der Schadenser­satzanspruch für die leicht fahrläs­sige Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en ist jedoch auf den ver­tragstyp­is­chen, vorherse­hbaren Schaden begren­zt, soweit nicht wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder nach den Vorschriften des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes unbeschränkt gehaftet wird. Eine weit­erge­hende Haf­tung auf Schadenser­satz ist aus­geschlossen. Die Haf­tung nach dem vorste­hen­den Absatz (1) gilt auch für Pflichtver­let­zun­gen der Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­wal­ters.
  2. Wesentliche Ver­tragspflicht­en sind solche, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trages über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­tragspart­ner regelmäßig ver­trauen darf.
  3. Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt zusät­zlich zu Absatz (1) und (2), dass Schadenser­satzansprüche wegen leichter Fahrläs­sigkeit aus­geschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Ver­tragspflicht­en, Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder Garantien betr­e­f­fen oder Ansprüche nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz berührt sind.
  4. Im Falle von Daten­ver­lust haftet der Ver­wal­ter nur für den­jeni­gen Schaden, der auch bei ord­nungs­gemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessen­er Date­nan­fer­ti­gung durch den Kun­den ent­standen wäre.
  5. Ver­jährung: Soweit nicht aus­drück­lich anders vere­in­bart, ver­jähren Ansprüche des Kun­den aus Gewährleis­tung und Schadenser­satz mit Aus­nahme der Ansprüche aus uner­laubter Hand­lung inner­halb der geset­zlichen Ver­jährungs­frist.

§ 11 Ver­traulichkeit

  1. Die Parteien wer­den alle Geschäfts­ge­heimnisse sowie son­stige als ver­traulich gekennze­ich­nete Infor­ma­tio­nen der jew­eils anderen Partei (nach­fol­gend „ver­trauliche Infor­ma­tio­nen“ genan­nt) ver­traulich behan­deln. Die emp­fan­gende Partei (“Empfänger”) wird die ver­traulichen Infor­ma­tio­nen mit der­sel­ben Sorgfalt behan­deln, wie sie eigene ver­trauliche Infor­ma­tio­nen der gle­ichen Sen­si­tiv­ität behan­delt, min­destens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns.
  2. Eine Nutzung der ver­traulichen Infor­ma­tio­nen ist auf den Gebrauch im Zusam­men­hang mit diesem Ver­trag beschränkt. Ohne vorherige Zus­tim­mung der offen­le­gen­den Partei ist die Weit­er­gabe von ver­traulichen Infor­ma­tio­nen an Dritte nicht ges­tat­tet. Zus­tim­mungen bedür­fen der Schrift­form. Keine Drit­ten im Sinne dieses Absatzes sind ver­bun­dene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Geset­zes wegen zur Ver­schwiegen­heit verpflichtet sind.
  3. Soweit anwend­bare geset­zliche Verpflich­tun­gen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offen­le­gung und Weit­er­gabe ver­traulich­er Infor­ma­tio­nen berechtigt. Sofern geset­zlich zuläs­sig, wird der Empfänger die offen­le­gende Partei vor der Offen­le­gung ver­traulich­er Infor­ma­tio­nen informieren.
  4. Die Parteien wer­den ihren Mitar­beit­ern oder Drit­ten, denen sie ver­trauliche Infor­ma­tio­nen weit­ergeben, eine ver­trauliche Behand­lung dieser Infor­ma­tio­nen im Rah­men der jew­eili­gen Unter­auf­trag­nehmer- und Arbeitsver­hält­nisse mit der Maß­gabe aufer­legen, dass die Ver­schwiegen­heitsverpflich­tung auch über das Ende des jew­eili­gen Unter­auf­trag­nehmer- oder Arbeitsver­hält­niss­es hin­aus fortbeste­ht, so weit nicht bere­its eine entsprechende all­ge­meine Verpflich­tung zur Wahrung der Ver­traulichkeit beste­ht.
  5. Von der Verpflich­tung zur Ver­traulichkeit ausgenom­men sind Infor­ma­tio­nen, die
  1. bei Ver­tragsab­schluss bere­its all­ge­mein bekan­nt waren oder nachträglich ohne Ver­stoß gegen die in diesem Ver­trag enthal­te­nen Verpflich­tun­gen zur Ver­traulichkeit all­ge­mein bekan­nt wer­den;
  2. die der Empfänger unab­hängig von diesem Ver­trag entwick­elt hat; oder
  3. der Empfänger von Drit­ten oder außer­halb dieses Ver­trags von der offen­le­gen­den Partei ohne Ver­traulichkeitsverpflich­tung erhal­ten hat.

Der Nach­weis für das Vor­liegen der in diesem Absatz genan­nten Aus­nah­men obliegt der Partei, die sich auf die Aus­nahme beruft.

  1. Mit Beendi­gung dieses Ver­trags wer­den die Parteien in ihrem Besitz befind­liche ver­trauliche Infor­ma­tio­nen der jew­eils anderen Partei auf Auf­forderung dieser Partei her­aus­geben oder löschen. Hier­von ausgenom­men sind ver­trauliche Infor­ma­tio­nen, für die eine län­gere geset­zliche Auf­be­wahrungspflicht beste­ht, sowie Daten­sicherun­gen im Rah­men üblich­er Back­up-Prozesse.
  2. Der Ver­wal­ter ist berechtigt, Erfahrungswis­sen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Meth­o­d­en und Know-how, zu nutzen, das im Rah­men der Ver­trags­durch­führung entwick­elt oder offen­bart wird und im Gedächt­nis der zur Leis­tungser­bringung einge­set­zten Per­so­n­en gespe­ichert ist. Dies gilt nicht, soweit hier­durch gewerbliche Schutzrechte oder Urhe­ber­rechte des Kun­den ver­let­zt wer­den. Die Verpflich­tung zur Wahrung der Ver­traulichkeit bleibt hier­von unberührt.

§ 12 Daten­schutz

  1. Der Ver­wal­ter verpflichtet sich, die geset­zlichen Bes­tim­mungen zum Daten­schutz einzuhal­ten und die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en der Kun­den nur im Rah­men der ver­traglichen Vere­in­barun­gen zu ver­wen­den.
  2. Eine Weit­er­gabe der Dat­en an Dritte erfol­gt nur, soweit dies zur Erfül­lung des Ver­tragszwecks erforder­lich ist oder der Kunde aus­drück­lich eingewil­ligt hat.
  3. Im Übri­gen gel­ten die Daten­schutzbes­tim­mungen des Ver­wal­ters unter Daten­schutz.

§ 13 Wider­ruf­s­recht

  1. Bezüglich des Wider­ruf­s­rechts ver­weist der Ver­wal­ter bei Ver­brauch­ern auf die geson­derte Wider­rufs­belehrung unter Wider­ruf.
  2. Ist der Kunde ein Unternehmer, ist das Wider­ruf­s­recht aus­geschlossen.

§ 14 Schluss­bes­tim­mungen

  1. Änderun­gen oder Ergänzun­gen dieser AGB bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für die Aufhe­bung des Schrift­former­forderniss­es.
  2. Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser AGB unwirk­sam oder undurch­führbar sein oder nach Ver­tragss­chluss unwirk­sam oder undurch­führbar wer­den, bleibt die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen unberührt. Anstelle der unwirk­samen oder undurch­führbaren Bes­tim­mung soll diejenige wirk­same und durch­führbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielset­zung am näch­sten kommt, die die Ver­tragsparteien mit der unwirk­samen bzw. undurch­führbaren Bes­tim­mung ver­fol­gt haben.
  3. Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land.
  4. Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en aus oder im Zusam­men­hang mit diesem Ver­trag ist der Sitz des Ver­wal­ters, sofern der Kunde Kauf­mann, juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen ist.