Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ToLa Immobilienverwaltung GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der ToLa Immobilienverwaltung GmbH, vertreten durch Herrn Thomas Langenecker, Hofwirthstr. 8a, 85244 Röhrmoos OT Sigmertshausen (nachfolgend „Verwalter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunden“) über die Verwaltung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die Vermietung und Verpachtung sowie die Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen werden.
- Kunden im Sinne dieser AGB sind rechtsfähige Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sowie Privatpersonen, die ihre Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung an den Verwalter übergeben.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von eigenem sowie fremdem Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu Wohn- und Gewerbezwecken, ebenso deren Vermietung und Verpachtung im Bereich Immobilienverwaltung nach WEG-Verwaltung sowie Wohnimmobilienverwalter.
- Der Verwalter übernimmt die Verwaltung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie alle damit verbundenen Aufgaben im Interesse der Kunden.
- Die konkreten Leistungen und Mitwirkungspflichten der Parteien werden in dem jeweiligen WEG-Verwaltervertrag, Mietverwaltungsvertrag oder Sondereigentumsverwaltungsvertrag geregelt.
§ 3 Vertragsschluss
- Der Kunde bucht bei dem Verwalter eine entsprechende Dienstleistung durch einen WEG-Verwaltervertrag, einen Mietverwaltervertrag oder einen Sondereigentumsverwaltungsvertrag. Diese Buchung nimmt der Verwalter durch eine Bestätigung an.
- Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Verwalter die Buchung des Kunden bestätigt. Die Buchung des Kunden ist bindend. Der Kunde erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Verwalters mitgeteilt.
- Die Angebote des Verwalters sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verwalter.
- Der Verwalter ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Verwalter aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Verwalters für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.
- Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
- Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.
§ 4 Leistungen des Verwalters
- Der Verwalter übernimmt die ordnungsgemäße Verwaltung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums sowie die Vermietung und Verpachtung der Immobilien im Namen und auf Rechnung des Kunden.
- Zu den Aufgaben des Verwalters gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- die kaufmännische und technische Verwaltung des Eigentums,
- die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
- die Erstellung und Überwachung der Hausordnung,
- die Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnungen,
- die Durchführung von Eigentümerversammlungen,
- die Erstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen,
- die Betreuung und Abwicklung von Mietverhältnissen,
- die Durchsetzung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft.
- Der Umfang der Leistungen kann im jeweiligen Vertrag individuell vereinbart werden.
§ 5 Inhalt des Dienstleistungsvertrages
- Der Verwalter erbringt seine Dienste gegenüber dem Kunden in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Kunden kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
- Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Verwalter erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Kunde erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Verwalter individuell für den Kunden erstellt.
- Sämtliche Unterlagen des Verwalters sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Verwalters und sonstige Unterlagen. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Verwalters Bild‑, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
- Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
§ 6 Durchführung der Dienstleistung
- Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Kunde ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Kunde erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Kunde ist für eine korrekt angegebene E‑Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E‑Mails selbst verantwortlich.
- Der Verwalter ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Verwalter ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Kunden besteht in diesem Fall nicht.
- Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Verwalters dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
- Der Verwalter ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
- Der Verwalter muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, dem Verwalter alle zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Vollmachten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde hat die Pflicht, dem Verwalter alle notwendigen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen und Weisungen rechtzeitig zu erteilen.
- Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.
§ 8 Vergütung
- Die Vergütung des Verwalters wird im jeweiligen Vertrag individuell vereinbart. Dabei können sowohl eine feste monatliche Pauschale als auch eine Vergütung auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen und Aufwendungen vereinbart werden. Die genaue Höhe und Zusammensetzung der Vergütung richtet sich nach dem Umfang und der Art der Verwaltungsleistungen und wird im jeweiligen Vertrag detailliert festgehalten.
- Sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist, erfolgt die Zahlung der Vergütung monatlich im Voraus. Die Vergütung ist jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats fällig und ohne Abzüge auf das vom Verwalter angegebene Konto zu überweisen. Der Verwalter ist berechtigt, dem Kunden eine Rechnung über die jeweils fällige Vergütung zu stellen.
- Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung hat der Kunde dem Verwalter alle im Rahmen der Verwaltung entstehenden Auslagen zu erstatten. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören insbesondere:
- Kosten für Porto und Telekommunikation,
- Fahrt- und Reisekosten,
- Kosten für Büromaterial und Kopien,
- Gebühren für die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Auskünften,
- Kosten für die Beauftragung von Handwerkern, Dienstleistern und Fachleuten,
- Gerichtskosten und Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung des Eigentums,
- Sonstige im Rahmen der Verwaltung anfallende Kosten, die nachweislich entstanden sind.
- Der Verwalter ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen Nachweise über die entstandenen Auslagen vorzulegen. Die Erstattung der Auslagen erfolgt nach Vorlage der entsprechenden Nachweise zusammen mit der nächsten fälligen Vergütung oder gesondert nach Vereinbarung.
- Sollten im Laufe der Vertragslaufzeit zusätzliche Leistungen erforderlich werden, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen sind, wird der Verwalter den Kunden rechtzeitig über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten der zusätzlichen Leistungen informieren und dessen Zustimmung einholen. Die Vergütung für diese zusätzlichen Leistungen wird gesondert vereinbart und ist nach Erbringung der Leistung fällig.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verwalter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Diese betragen gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Vergütungsansprüche des Verwalters mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis beruht.
- Änderungen der Vergütung während der Vertragslaufzeit bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verwalter und dem Kunden.
§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen werden im jeweiligen Vertrag individuell vereinbart. Die Vertragslaufzeit kann befristet oder unbefristet sein. Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Unbefristete Verträge können von beiden Parteien unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, beträgt die Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungen drei Monate zum Monatsende.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- eine der Vertragsparteien wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird,
- über das Vermögen einer der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
- der Verwalter seine Tätigkeit aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben kann,
- sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung ist per Einschreiben oder per Bote an die jeweils andere Vertragspartei zu übermitteln. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei der anderen Vertragspartei. Die Kündigungserklärung muss eine klare und eindeutige Erklärung der Kündigungsabsicht enthalten und den Kündigungszeitpunkt benennen.
- Im Falle einer ordentlichen Kündigung sind beide Parteien verpflichtet, die Vertragspflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Verwalter hat insbesondere die Pflicht, alle laufenden Verwaltungsaufgaben bis zum Ende der Vertragslaufzeit durchzuführen und eine geordnete Übergabe an einen eventuell nachfolgenden Verwalter zu gewährleisten.
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Verwalter alle ihm überlassenen Unterlagen, Schlüssel und sonstigen Gegenstände unverzüglich an den Eigentümer zurückzugeben. Der Verwalter ist zudem verpflichtet, eine abschließende Abrechnung über die bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen und entstandenen Auslagen zu erstellen und dem Eigentümer vorzulegen.
- Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses durch fortgesetzte Nutzung der Verwaltungsleistungen über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus ist ausgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen der Regelungen zur Vertragslaufzeit und Kündigung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
§ 10 Haftung und Gewährleistung
- Der Verwalter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verwalter ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem vorstehenden Absatz (1) gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verwalters.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu Absatz (1) und (2), dass Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
- Im Falle von Datenverlust haftet der Verwalter nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datenanfertigung durch den Kunden entstanden wäre.
- Verjährung: Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 11 Vertraulichkeit
- Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei (“Empfänger”) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
- Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
- Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
- Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
- bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
- die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
- der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
- Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
- Der Verwalter ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Datenschutz
- Der Verwalter verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten und die personenbezogenen Daten der Kunden nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu verwenden.
- Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.
- Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des Verwalters unter Datenschutz.
§ 13 Widerrufsrecht
- Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Verwalter bei Verbrauchern auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter Widerruf.
- Ist der Kunde ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Verwalters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.